AGB

Verantwortliche Stelle i.S.d. §13 Abs. 1 TMG

Inhaber. Timm Lehmann
Mobil: +49(0)170-8768563
Büro: +49(0)5045-4586070
Adresse : Osterland 6a
PLZ: 31832 Bennigsen
E-Mail: info@klangfein.de
Umsatzsteuer: 42/126/02368

Klangfein - Hannover | Tontechnik | Lichttechnik | Beschallung | Projektion | Tagungstechnik | Traversensysteme

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen mit meiner Kundschaft. Bei Aufnahme von Geschäftsbeziehungen werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch unseren Vertragspartner angenommen; anderslautende AGB unserer Vertragspartner werden nicht anerkannt. Diese AGB sind Bestandteil jeglicher Verträge, die mit der Firma Klangfein, Inh. Timm Lehmann, geschlossen werden.

§ 1 Angebot & Vertragsschluß

1. Im folgenden ist unter „Firma“, das Einzelunternehmen Klangfein, Inhaber Timm Lehmann, zu verstehen. Die Angebote der Firma sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote ist die Firma entsprechend der angegebenen Fristen gebunden. Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit die schriftliche Bestätigung des Auftraggebers. Daraus ergibt sich, dass bei nur telefonischer Beauftragung die Beweislast beim Auftraggeber liegt.

§ 2 Preise

1. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Preisangaben in Katalogen und Preislisten sind freibleibend und können ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Bei einem Netto

warenbestellwert unter 100€ können 10€ Bearbeitungsgebühr anfallen. Die Preise verstehen sich ab Firmen

sitz. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftraggebers. Verpackungskosten sind in den Preisen nicht enthalten.

§ 3 Gefahrenübergang & Transportrisiko

1. Bei Kauf geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die georderten Gegenstände an die mit dem Transport beauftragte/n Person/en übergeben worden sind oder zwecks Versendung das Lager der Firma verlassen haben. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch auch für die im Rahmen einer Anmietung etc. an den Auftraggeber oder dessen Repräsentanten übergebenen Gegenstände.

2. Wird die Auslieferung gemäß Absatz 1 auf Wunsch des Auftraggebers verzögert oder nimmt er die Ware nicht ab, so geht die Gefahr mit der Meldung der Auslieferungsbereitschaft auf den Auftraggeber über.

3. Die Firma ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Gegenstände gem. Absatz 1 im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern.

§ 4 Lieferzeiten

1. Die Firma ist bestrebt, die angegebenen Termine einzuhalten. Gerät die Firma in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung (§5 AGB) verlangen:

2. Die Dauer der vom Auftraggeber zu setzenden Nachfrist wird auf vier Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei der Firma beginnt.

3. Die Firma ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

§ 5 Mietbedingungen

1. Die Mietdauer wird, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Tagen bemessen und richtet sich nach der im Auftrag angegebenen und vom Kunden akzeptierten Überlassungsdauer.

2. Die Firma kann eine Vorauszahlung innerhalb einer bestimmten Frist für die Miete verlangen. In diesem Fall steht der Mietvertrag mit dem Kunden unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde die verlangte Vorauszahlung in der vereinbarten Frist leistet. Erfolgt die Vorauszahlung nicht fristgemäß, kommt der Mietvertrag nicht zustande und die Firma kann anderweitig über die Mietsache verfügen. Der säumige Kunde hat eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von 100% des Mietpreises zu bezahlen.

3. Die Firma stellt dem Kunden Mietsachen gemäß schriftlichem Auftrag zum Gebrauch zur Verfügung. Sämtliche, dem Kunden überlassene Mietsachen stehen im ausschliesslichen Eigentum von Klangfein.

4. Die Firma verpflichtet sich, die Mietsachen in einem dem Verwendungszweck entsprechenden und gehörigen Zustand zu übergeben. Dem Kunde ist bekannt, dass die Mietsachen mehrfach eingesetzt werden und im Zeitpunkt der Übergabe in der Regel weder neu noch frei von Gebrauchsbeeinträchtigungen sind. Kleinere Abnutzungen und Abweichungen in der Farbe oder in den Massen gelten daher nicht als Mängel, welche die Tauglichkeit der Mietsache beeinträchtigen.

5. Der Kunde verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung und zu bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsachen. Insbesondere muss die Mietsache ausreichend vom Publikum abgeschirmt und bei Open Air Veranstaltungen vor Witterungseinflüssen geschützt werden. Bedienungsanleitungen und Sicherheitsvorschriften sind strikt einzuhalten. Jede Veränderung der Mietsache oder das Abdecken oder Entfernen von Klangfein ‐ Firmenlogos ist untersagt. Im Widerhandlungsfall trägt der Kunde die Kosten für die Wiederherstellung der Mietsache in ihren ursprünglichen Zustand.

6. Der Kunde stellt sicher, dass die Mietsachen nicht an Dritte weitergegeben werden und trifft die zumutbaren Vorkehren gegen Verlust und Diebstahl.

7. Der Kunde hat die Mietsache zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort zurückzugeben. Er haftet bei verspäteter Rückgabe für jeden angebrochenen Tag gemäß den vereinbarten Tagessätzen. Die Firma behält sich vor, weitergehenden Schadenersatz geltend zu machen.

8. Die Untervermietung bzw. Abtretung des Mietverhältnisses ist untersagt.

9. Der Kunde haftet vom Zeitpunkt der Übergabe bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsachen für deren Beschädigung, Verlust oder Diebstahl.

§ 6 Garantie, Gewährleistung

1. Ist der gelieferte Gegenstand mangelhaft, fehlen Ihm verbindlich zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert die Firma nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung. Gewährleistungsfristen werden nur durch den Hersteller gewährleistet.

3. Der Auftraggeber bzw. sein Repräsentant hat die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und die Firma von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine schriftliche Tatbestandsmeldung des beauftragten Transportunternehmens bzw. der beauftragten Person oder durch eine schriftliche Meldung des Auftraggebers zu unterrichten, in der dieser in nachvollziehbarer Weise den Schaden und den Schadenshergang beschreibt und für deren wahrheitsgemäße Darstellung haftet.

4. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereit zu halten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedweden Gewährleistungsanspruch gegenüber der Firma aus. Äußerliche Mängel, die lediglich unwesentliche optische Beeinträchtigungen darstellen, gelten nicht als mangel- oder schadhaft in dem hier vorstehend ausgeführten Sinn.

§ 7 Liefer- und Leistungszeiten gegenüber Kaufleuten

1. Gegenüber Kaufleuten hat die Firma Liefer- und Leistungsverzögerungen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, wenn sie aufgrund höherer Gewalt eingetreten sind und/oder aufgrund von Ereignissen, die der Firma die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu gehören u.a. nachträglich eintretende Beschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, unvorhersehbar eintretender Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw.. Diese Ausnahmetatbestände erstrecken sich auch auf die Lieferanten der Firma oder deren Unterlieferanten. Der Eintritt eines hier aufgeführten oder vergleichbaren Ereignisses berechtigt die Firma die Leistung und/oder die Lieferung schadenersatzfrei um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder im Zusammenhang mit noch nicht erfüllten Teilen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Zahlungen

1. Grundsätzlich gilt die Zahlung per Nachnahme/Vorkasse als vereinbart. Davon abweichend kann bei entsprechender Vereinbarung die Zahlung mit 3% Skonto bei Zahlungseingang binnen 7 Werktagen, 10 Tagen netto, erfolgen.

2. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma darüber verfügen kann.

3. Die Firma behält sich das Recht, Schecks und Wechsel abzulehnen, ausdrücklich vor. Die Annahme von Geldersatzmitteln erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind, ebenso wie Rückscheck-, Rücklastschrift- und sonstige vergleichbare Rückgebühren, sofort fällig.

4. Die Firma ist berechtigt, Zahlungen auch bei anderslautender Bestimmung durch den Auftraggeber zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

5. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, wird insbesondere ein Scheck oder eine Lastschrift nicht eingelöst oder wird eine vereinbarte Ratenzahlung eingestellt oder werden der Firma andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellt, ist die Firma berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Die Firma ist in diesem Fall berechtigt, Sofortzahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, bei Mängelrügen die Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrages zu verweigern. Ein angemessener Abschlag kann nach Absprache mit der Firma vorerst einbehalten werden, wenn der Mangel an der Sache tatsächlich von der Firma zu vertreten ist. Nach durchgeführter Beseitigung des Mangels ist der einbehaltene Abschlag sofort und ohne jede weitere Aufforderung fällig und an die Firma auszuzahlen. Gegenansprüche des Auftraggebers können nur geltend gemacht werden, wenn sie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

§ 9 Vermietung, Veranstaltungen

1. Abweichend von §2 verstehen sich die angegebenen Preise bei Klein- und Privatverleih sowie bei den dazu vereinbarten Serviceleistungen – sofern nicht anders vereinbart – inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Vermietungen und Veranstaltungen sind die vereinbarten Entgelte in bar im voraus zu bezahlen. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit wird ein Zusatzendgeld pro Tag der Mietzeitüberschreitung in Höhe des vereinbarten Tagesmietpreises erhoben. Eine Verwendung der mietweise überlassenen Gegenstände zu anderen als zu den mit der Firma vereinbarten Zwecke ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 10 Schadensersatz

1. Bei der Stornierung von verbindlich vereinbarten Käufen, Anmietungen und/oder Personalanforderungen bis 50 Tage vor Durchführungszeitpunkt sind 40% des vereinbarten Bruttoendgeldes zzgl. verauslagter Kosten und Gebühren als Stornogebühr zu entrichten. Im Fall der Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt gelten neben der Stornogebühr 70% des Bruttoendgeldes als vereinbarter Schadenersatz. Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber ist die Firma berechtigt, als Schadenersatz 80% des vereinbarten Bruttopreises zzgl. verauslagter Kosten und Gebühren geltend zu machen. Sind Leistungen mit oder unter Einsatz von Personal vereinbart, sind neben dem Schadenersatz von 80% auch die der Firma entstehenden Koste für dieses Personal auszugleichen. Das gilt auch bei Rücktritt vom Vertrag gem. §455 BGB durch die Firma.

§ 11 Haftung

1. Unabhängig davon, ob Geräte und/oder Anlagen gekauft, gemietet oder die Firma mit einer sonstigen Tätigkeit im Zusammenhang mit Geräten und/oder Anlagen beauftragt wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, frühestmöglich schriftlich sämtliche Faktoren mitzuteilen, die für die technische Abwicklung oder für die Funktionen der Geräte und/oder Anlagen vor Ort von Bedeutung sind (z.B. abschüssige oder feuchte Bodenbeschaffenheit, Verwendung fremder Geräte zusammen mit den Geräten der Firma, besondere Störfaktoren des Umgebungsbereichs, andere als die „normale“ 220V Stromversorgung usw.).

2. Alleine die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte schriftliche Mitteilung schließt jegliche Haftung der Firma für Folgeumstände aus und verbleiben im Risikobereich des Auftraggebers. Darüber hinaus sind die hiermit im Zusammenhang entstehenden Mehrkosten auch durch verbindlich getroffene Preisabsprachen nicht abgedeckt. Erfordern die Besonderheiten bestimmte Maßnahmen, die von der Firma zur Sicherung der Auftragsabwicklung durchgeführt werden, ist die Firma zu einer angemessenen Nachberechnung dieser Maßnahmen berechtigt. Das gilt auch für Umstände und Besonderheiten, die erst bei oder durch Tätigwerden der Firma vor Ort selbst aufgedeckt werden.

3. Der Auftraggeber haftet nicht für Schäden oder notwendige Reparaturen, die durch normalen Umgang mit den Geräten und/oder Anlagen entstehen (Verschleiß). Bei Zerstörung, Beschädigung oder Fehlen von Mietgegenständen/- anlagen kommt der Auftraggeber in vollem Umfang für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung auf.

4. Die Gestellung von Personal durch die Firma, insbesondere Personal zur technischen Überwachung, verlagert nicht das Haftungsrisiko vom Auftraggeber auf die Firma. Der Schutz der Mietgegenständen/-anlagen vor Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen und vor Zerstörung oder sonstigem unsachgemäßen Gebrauch durch fremde Dritte oder Repräsentanten des Auftraggebers obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.

5. Die Höhe der Wiederherstellungskosten richtet sich nach den Handelsüblichen Verkaufspreisen und/oder dem tatsächlichen Technikeraufwand der Firma zu ihren üblichen Stundensätzen. Wird ein Schaden über eine Versicherung des Auftraggebers reguliert, so ist der Auftraggeber zum sofortigen Ersatz des Schadens verpflichtet, nicht erst nach Anerkennung und/oder Ausgleich durch seine Versicherung.

6. Um gegen eventuelle Schadenersatzansprüche der Besucher abgesichert zu sein, wird dem Auftraggeber empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Bei Sach- und/oder Personenschäden haftet die Firma nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In jedem In jedem Fall ist oberste Haftungsgrenze die vom Kunden entrichtete Vergütung für die Leistungen von Klangfein. Der Auftraggeber ist für die Anmeldung bei der GEMA verantwortlich.

§ 12 Urheberrecht und Nutzungsrecht

1. Der Auftraggeber gestattet der Firma, seinen Namen, Firmenlogos, Veranstaltungsfotos und ein Kurzprofil der Veranstaltung auf der offiziellen Homepage und auf allen offiziellen Social- MediaProfilen als Referenz zu veröffentlichen, sowie für eigene Zwecke zu verwenden. Bei Beauftragung über einen Vermittler (z.B. Event-Agentur, etc.) ist dieser für das Einholen der notwendigen Genehmigungen verantwortlich. Für das Einholen von Nutzungsrechten der Gäste des Kunden (Für Foto- und Filmmaterial) ist der Kunde verantwortlich. An diesen Fotos stehen der Firma das ausschließliche Urheberrecht und Nutzungsrecht zu.

2. Von der Firma erstellte Entwürfe / Konzepte unterliegen der Geheimhaltung und dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung seitens des Auftragnehmers nicht selbst oder unter der Inanspruchnahme anderer Anbieter genutzt (umgesetzt) bzw. an Dritte weitergegeben werden. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt der Firma eine Vertragsstrafe von bis zu 10.000 EUR zu verlangen, insgesamt jedoch höchstens 10 % des maßgeblichen Auftragswertes gemäß dem jeweiligen Konzept. Die Strafe wird fällig für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

3. Die Parteien verzichten auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs.

4. Die im Rahmen der Auftrages von der Firma erarbeiteten Leistungen wie z.B. Bühnenkonzepte und Technical Rider sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Vorschläge des Kunden zur Gestaltung, oder dessen sonstige Mitarbeit begründen kein Mit-Urheberrecht.

5. Der Kunde gestattet der Firma , während der Veranstaltung, Werbung für eigene Zwecke zu machen. Dieses kann in Form von Flyern, Visitenkarten, Aufstellern, Monitor-Werbung, Monitor-Präsentationen, Werbeaufnahmen durch von Modern Jukes beauftragte Dritte Personen etc. erfolgen.

§ 13 Konkurrenzschutz

1. Die von der Firma eingesetzten Personen dürfen durch den Auftraggeber für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber, weder aushilfsweise, noch als feste Mitarbeiter angestellt, bzw. als Subunternehmen beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes, ist eine Konventionalstrafe von 5.100,00 € pro Person vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 14 Schlussbestimmung

1. Alle personenbezogenen Daten, die der Firma zur Abwicklung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, sind gem. BDSG gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Der Auftraggeber erklärt seine Einwilligung zur Speicherung der Daten, die zur Abwicklung des Auftrags erforderlich sind.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort

§ 15. Ist der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag 31832 Bennigsen.